Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Belastungsausgleichsgesetz Soziales Entschädigungsrecht NRW

BAG AG SGB XIV NRW

§ 1 Belastungsausgleich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAG%20AG%20SGB%20XIV%20NRW/1#abs-1 (1) Für die wesentlichen Belastungen, die dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe durch das Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) entstehen, wird ein finanzieller Ausgleich durch das Land gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAG%20AG%20SGB%20XIV%20NRW/1#abs-2 (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 und der Anlage 1 zu diesem Gesetz beträgt für

1. das Kalenderjahr 2024 insgesamt 27,71 Millionen Euro,

2. das Kalenderjahr 2025 insgesamt 24,16 Millionen Euro und

3. ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich 20,71 Millionen Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAG%20AG%20SGB%20XIV%20NRW/1#abs-3 (3) Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverbänden vierteljährlich in Teilbeträgen zu je ein Viertel des in Absatz 2 genannten Betrages jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt.

§ 2